Das Jahr ist nun schon einige Tage alt. Steuerlich hat sich bislang seitens der neuen Regierung nur wenig verändert - dennoch gibt es Änderungen, die Steuerzahlende gekonnt zu ihrem Vorteil nutzen können.
Steuern und Sparen im Jahr 2022
Konstanz, 04.02.2022
1. Erhöhter Grundfreibetrag des Jahreseinkommens

Der gesetzliche Grundfreibetrag wurde zum Jahreswechsel um 240 Euro angehoben. Somit bleiben in diesem Jahr bei Einzelpersonen 9.984 Euro, bzw. bei gemeinsam Veranlagten 19.968 Euro des Jahreseinkommens steuerfrei. Damit richtet sich auch der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen neu aus. So kann beispielsweise die finanzielle Unterstützung naher Angehöriger bis zur Höhe des Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zu beachten gilt jedoch, dass der Höchstbetrag nur dann ausbezahlt werden kann, wenn solche Unterhaltszahlungen über das gesamte Jahr anfallen. Anderenfalls kann das Finanzamt den Betrag um die fehlenden Monatsaufwendungen kürzen.
2. Fristverlängerung der Corona-Sonderzahlung

Die Frist zur Zahlung steuerfreier Corona-Boni wurde um weitere drei Monate, bis zum 31. März 2022 verlängert. Grundsätzlich soll die finanzielle Hilfe denen zukommen, die in der Krise besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Ob und wer in der Belegschaft einen sogenannten Corona-Bonus erhalten soll, entscheiden Arbeitgebende selbst. Dabei ist ganz gleich ob es sich um Vollzeitkräfte, Kurzzeitarbeitende, Teilzeitbeschäftigte oder Minijobber handelt. Die Sonderzahlungen dürfen im Monat März allerdings den Wert von 1.500 Euro nicht übersteigen. Auch sind diese Boni nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum monatlichen Gehalt ausbezahlt werden. Wird hingegen nur ein Teil des Monatsgehalts in einen Bonus umgewandelt, muss dieser weiterhin versteuert werden, sodass für Arbeitnehmende kein Vorteil entsteht. Angestellte mit mehreren Arbeitgebenden können außerdem je Arbeitsverhältnis Sonderzahlungen von bis zu 1.500 Euro erhalten.
3. Sachbezüge werden ab April bis zu 50 Euro monatlich steuerfrei

Neben der monatlichen Geldüberweisung kann die Arbeit auch in Form von Sachbezügen entlohnt werden. Die Freigrenze für solche steuerfreien Sachbezüge steigt in diesem Jahr von 44 Euro auf 50 Euro an. Überschreitet der Sachwert jedoch den Grenzbetrag von 50 Euro, so muss nicht nur der übersteigende Anteil versteuert werden, sondern der gesamte Sachwert. Auch diese Regelung gilt je Arbeitgeber. So können Sachbezüge bei mehreren Arbeitgebenden jeweils gesondert geltend gemacht werden.
4. Die Homeoffice-Pauschale greift weiterhin

Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens seit dem Beginn der Pandemie haben zahlreiche Beschäftigte ihren Arbeitsplatz in ihre Privathaushalte verlegt. Um typische Mehrkosten im Homeoffice auszugleichen, wurde in den letzten beiden Steuerjahren eine Homeoffice-Pauschale gewährt. Laut Koalitionsvertrag der neuen Regierung soll diese auch weiterhin in 2022 zur Entlastung dienen. Sowohl Selbstständige als auch Angestellte können diese Pauschale beantragen. Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung gilt die Pauschale dann sogar pro Person. Berücksichtigt werden vom Finanzamt dabei 5 Euro pro Arbeitstag im Homeoffice bei maximal 120 berücksichtigten Arbeitstagen. So können im gesamten Steuerjahr bis zu 600 Euro gewährt werden. Diese Pauschale kommt jedoch erst zum Tragen, wenn die jährlichen Werbungskosten die üblichen 1.000 Euro übersteigen, welcher ohnehin automatisch für berufliche Kosten abgezogen wird.
5. Ersparnisse durch die berufsbedingten Umzugspauschale

Aus beruflichen Gründen kann es zur Notwendigkeit eines Wohnsitzwechsels kommen. Hierfür anstehende Kosten, können als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Dies können beispielsweise Ausgaben für die Wohnungssuche, Transportkosten, Doppelmieten, Fahrtkosten oder Verpflegung am Umzugstag sein. Ebenso können kleinere Ausgaben wie Trinkgelder oder Anmeldegebühren ohne Nachweise über eine Pauschale geltend gemacht werden. Die Höhe dieser Pauschale ist abhängig vom Zeitpunkt des Umzugs. So gilt für Umzüge des ersten Jahresquartals 2022 eine Umzugspauschale von 870 Euro, sowie weitere jeweils 580 Euro pro mitziehendem Haushaltsmitglied. Ab April 2022 erhöhen sich diese Pauschalen dann sogar auf 886 Euro für diejenigen, die sich aus beruflichen Gründen einem Wohnungswechsel ausgesetzt sehen sowie je 590 Euro für angehörige Haushaltsmitglieder.
Da ein Umzug und somit ein Schulwechsel der Kinder zusätzlich oftmals Nachhilfeunterricht erfordert, können auch hierfür nach Einreichung der Belege im ersten Quartal bis zu 1.160 Euro zusätzlich geltend gemacht werden. Ab April wird dieser Höchstbetrag dann weiter angehoben auf 1.181 Euro. Grundsätzlich werden die Nachhilfekosten dabei bis zur Hälfte voll und danach zu 75 Prozent gewertet, bis der entsprechende Höchstbetrag ausgeschöpft ist.
6. Die Steuererklärung im Ruhestand wird erleichtert

Trotz häufig schlechtem Nutzen-Aufwand-Verhältnis wird die Steuererklärung für immer mehr Rentner und Pensionierte zur Pflicht. Speziell für sie wird deshalb ab April diesen Jahres das neue Angebot „Einfach Elster“ eingeführt, welches Ruheständlern eine erleichterte Abgabe ihrer Steuerklärungen ab dem Steuerjahr 2020 ermöglichen soll. Das Programm adressiert dabei ausschließlich Steuerzahlende mit inländischen Renteneinkünften oder Pensionen und erlaubt die Mitteilung zusätzlicher Einkommen aus Minijobs und Kapitaleinkünften, welche durch den Sparerpauschbetrag freigestellt oder als Abgeltungssteuer abgezogen wurden. Hierfür können sich Ruheständler online unter einfach.elster.de mit ihrem Geburtsdatum und ihrer Steuer-ID-Nummer anmelden. Nach nur wenigen Tagen erhalten diese dann per Post eine Kennnummer, welche den Zugang zum Portal ermöglicht. Im Vergleich zum regulären Elster-Portal wurde hierfür eine wesentlich intuitivere und übersichtlichere Benutzerführung angekündigt. So werden Nutzerinnen und Nutzer statt des klassischen Erklärungsformulars bei „Einfach Elster“ durch eine Art Interview durch die Fragen für die Steuererklärung geleitet. Auch soll sich das Portal zu einem großen Anteil selbst befüllen, da bereits vorliegende Bescheinigungen von Krankenkasse, Rentenversicherung und weiteren Institutionen automatisiert berücksichtigt werden. Bei „Einfach Elster“ sollen so letztlich nur noch wenige Angaben selbst ergänzt werden, wie beispielsweise Spendenausgaben, Pflegestufen, Ausgaben für Handwerker oder andere haushaltsnahe Dienste.
Hinweis: Über alle neuen Möglichkeiten hinaus wurde auch die Fälligkeit der Steuererklärung nach hinten verlagert. So muss die Steuererklärung in diesem Jahr nicht mehr im Mai fertiggestellt werden, sondern erst zum 31. Juli 2022.